Bereich
Kirche und Gottesdienst
|
Sicherheit
und Technik: |
1. |
Unfall-
und Brandschutzverhütung, z.B. durch das Umsetzen der unfallsicherungsrelevanten
Vorgaben der EFAS (Evangelische
Fachstelle für Arbeitssicherheit) z. B. Feuerlöscherhinweisschilder,
Beschilderung und Offenhalten der Fluchtwege, Gefahrenquellenhinweise
etc. |
2. |
Sicherung
des Turmaufgangs und der Gewölbe sowie vorhandener Funkanlagen. |
3. |
Sicherstellen
der regelmäßigen Wartung an Heizungsanlagen, Kaminvorrichtungen,
Läuteanlagen, Turmuhr und -steuerungsanlagen, Blitzschutzanlagen,
Einbruch- und Sicherungsanlagen, Öl-/Gastankanlagen. |
4. |
Umsetzen der Auflagen des Denkmalschutzes. |
5. |
Umsetzen
der erforderlichen Schutzvorkehrungen bzw. laufende Wartung der
Sicherungseinrichtungen für besonders wertvolle Kunstgegenstände. |
6. |
Regelmäßige
Kontrolle des Gebäudes auf Schäden, insbesondere des Turmes,
des Daches und der Dachrinnen. |
7. |
Meldung
und gegebenenfalls Beseitigung entdeckter oder entstandener Unfallgefahren. |
8. |
Sicherung,
Aufbewahrung, Instandhaltung, Inventarisierung, Reinigung und Pflege
der technischen und elektronischen Geräte und Gegenstände
sowie Beschaffung und Bereithaltung aller erforderlichen Ersatzteile
und Verbrauchsmittel. |
9. |
Einweisung
und Kontrolle von Handwerkern. |
Laufender Betrieb: |
1. |
Beheizung
der Kirche zu den Gottesdiensten und Amtshandlungen unter Berücksichtigung
der landeskirchlichen Empfehlungen bezüglich der Raumtemperatur,
Temperaturdifferenz, Aufheizgeschwindigkeit, Raumluftfeuchtigkeit
und des Raumklimas. |
2. |
Inbetriebnahme
von Lautsprecher- oder Verstärkeranlagen und/oder Aufbau anderer
notwendiger technischer oder elektronischer Hilfsmittel. |
3. |
Öffnen
und Schließen der Kirche. |
Vor- und Nachbereiten der Gottesdienste |
1. |
Beleuchtung
der Kirche, der Kircheneingänge und der Zuwege spätestens
eine halbe Stunde vor Beginn des Gottesdienstes oder der Amtshandlung. |
2. |
Herrichten
der Kirche und des Altars entsprechend den Regeln des Kirchenjahres
(Paramente, Blumenschmuck), der Fest- und Feiertage unter Berücksichtigung
landeskirchlicher und örtlicher Tradition. |
3. |
Liturgische
Geräte und Gegenstände (z. B. angewärmtes Taufwasser,
Brot/Oblaten, Wein/Saft, Kerzen) bereitstellen (und in ausreichender
Menge vorrätig zuhalten), die für den Gottesdienst und
die Amtshandlungen benötigt werden. |
4. |
Bereitstellen
von Kollektenbuch, Klingelbeutel, Abkündigungsbuch, Kniekissen
oder weiterer benötigter Gegenstände, anschließend
sichere Aufbewahrung der Kollekte gewährleisten. |
5. |
Statistik
über Gottesdienstbesucher und Abendmahlsteilnehmer führen. |
6. |
Nachbereitung
des gottesdienstlichen Raumes. (Nach dem Gottesdienst ist vor dem
Gottesdienst) |
7. |
Sichere
Aufbewahrung, Instandhaltung, Reinigung und Pflege der liturgischen
Geräte und Gegenstände. |
Während der Gottesdienste |
1.
|
Die
Glocken entsprechend der Läuteordnung der Kirchengemeinde läuten. |
2. |
Empfang
von Besuchern und Gästen, Erteilen von Hinweisen sowie Verteilen
der Gesangbücher, Programme oder Liedzettel. |
3. |
Sorge
für den ordnungsgemäßen Ablauf und Beseitigen von
Störungen während des Gottesdienstes oder der Amtshandlung. |
4. |
Einsatz
technischer Hilfsmittel (Beamer, Projektoren etc.) begleiten und
gewährleisten. |
5. |
Bei
Abendmahlfeiern für den geordneten Zu- und Abgang der Teilnehmer
sowie die Nachreichung der Abendmahlsgaben sorgen. |
6. |
Als
Ersthelfer in der "Ersten Hilfe" für erforderliche
Hilfeleistungen zur Verfügung stehen. |
Bereich Gemeindehaus/-zentrum
|
Sicherheit
und Technik |
1. |
Unfall-
und Brandschutzverhütung, z.B. durch das Umsetzen der unfallsicherungsrelevanten
Vorgaben der EFAS (Evangelische Fachstelle für Arbeitssicherheit)
z. B. Feuerlöscherhinweisschilder, Beschilderung und Offenhalten
der Fluchtwege, Gefahrenquellenhinweise etc. |
2. |
Umsetzen
der sicherheitsrelevanten Vorschriften für den Betrieb von
Fahrstühlen. |
3. |
Sicherstellen
der regelmäßigen Wartung an Heizungsanlagen, Kaminvorrichtungen,
Blitzschutzanlagen, Einbruch- und Sicherungsanlagen, Öl-/Gastankanlagen,
Schließanlagen, Fahrstühlen oder besonderen technischen
Einrichtungen (z.B. Solar- oder Fotovoltaik-Anlagen). |
4. |
Regelmäßige
Kontrolle des Gebäudes auf Schäden, insbesondere des Daches
und der Dachrinnen. |
5. |
Meldung
und gegebenenfalls Beseitigung entdeckter oder entstandener Unfallgefahren. |
6. |
Sicherung,
Aufbewahrung, Instandhaltung, Inventarisierung, Reinigung und Pflege
der technischen und elektronischen Geräte und Gegenstände
sowie Beschaffung und Bereithaltung aller erforderlichen Ersatzteile
und Verbrauchsmittel. |
7. |
Einweisung
und Kontrolle von Handwerkern. |
Laufender Betrieb |
1. |
Beheizung
der Räume zu den Veranstaltungen unter Berücksichtigung
der landeskirchlicher Empfehlungen bezüglich der Vorlaufzeit,
Raumtemperatur, Temperaturdifferenz, Aufheizgeschwindigkeit, Raumluftfeuchtigkeit
und des Raumklimas. |
2. |
Beleuchtung
des Gebäudes, der Gebäudeeingänge und der Zuwege
während des laufenden Betriebes bzw. spätestens eine halbe
Stunde vor Beginn einer Veranstaltung. |
3. |
Inbetriebnahme
von Lautsprecher- oder Verstärkeranlagen oder Aufbau anderer
notwendiger technischer oder elektronischer Hilfsmittel. |
4. |
Öffnen
und Schließen des Hauses für den laufenden Betrieb bzw.
für Veranstaltungen. |
5. |
Organisation
und Planung der laufenden Nutzung und Reinigung von Räumen
und Gebäuden. |
6. |
Als
Ersthelfer in der "Ersten Hilfe" für erforderliche
Hilfeleistungen zur Verfügung stehen. |
Vor- und Nachbereiten von Veranstaltungen |
1. |
Vorbereiten
der Veranstaltungsraume unter Beachtung des Bestuhlungsplanes. |
2. |
Bestellung,
Einkauf, Empfang, Einteilung, Verwaltung, Verwahrung, und Bereitstellung
von Waren und Verbrauchsmitteln, die für die Durchführung
von Veranstaltungen notwendig sind. |
3. |
Einweisung,
Einteilung, Organisation, sowie Bereitstellung von Hilfs-, Arbeits-
und Verbrauchsmitteln für den Einsatz von Ehrenamtlichen Helfern
bei großen Veranstaltungen oder besonderen Festen. |
Während der Veranstaltungen |
1. |
Empfang
von Besuchern und Gästen, Erteilen von Hinweisen sowie Verteilen
von Programmen etc.. |
2. |
Sorge
für den ordnungsgemäßen Ablauf und Beseitigen von
Störungen während der Veranstaltungen. |
3. |
Bereitstellung
und fachgerechte Inbetriebnahme technischer und elektronischer Geräte
für Veranstaltungen sowie die dafür notwendige Bedienung,
soweit erforderlich. |
Zuwege, Außengrenzen und Außenanlagen
|
1. |
Überwachung
der Zuwege auf Trittsicherheit durch Beseitigung von Unebenheiten
oder Stolperstellen |
2. |
Verkehrssichere
Instandhaltung der Zuwege durch Einschalten der Beleuchtung bei
Dunkelheit sowie Reinigung, Pflege und Erneuerung der Beleuchtungsmittel
|
3. |
Verkehrssichere
Instandhaltung der Zuwege und Außengrenzen durch Beseitigung
von jahreszeitbedingten Unfallgefahren (Blütenbefall, Laub,
Sturm etc.) bzw. aufgrund rechtlicher Verpflichtungen und/oder kommunaler
Satzungen (Winterdienste). |
4. |
Allgemeine
Pflege der Außenanlagen incl. der notwendige Pflegeschnitte
von Sträuchern, Hecken und Bäumen. |
5. |
Instandhaltung,
Reinigung und Wartung der Beleuchtung von Schaukasten oder Anschlagtafel.
|
Grundsätzliches |
1. |
In
der oben aufgezeigten Fürsorge- und Haftungspflicht einer Kirchengemeinde
für ihre Gebäude und Anlagen ist der Aspekt "Sauberkeit"
in den kirchlichen Einrichtungen nicht angesprochen. Reinigungsintervalle
und die Intensität der Reinigung sind stark abhängig von
den lokalen Bedingungen bezüglich Besucherfrequenz und Nutzungsintensität.
Dabei ist die Sauberkeit eine selbstverständliche Vorraussetzung
für einen reibungslosen Arbeitsablauf, sowie eine angenehme
Arbeitsatmosphäre und ganz besonders eine positive Außendarstellung
einer Kirchengemeinde. Für die Werterhaltung eines Gebäudes
ist eine regelmäßige, umfassende und gründliche
Reinigung ebenfalls unerlässlich. Anderenfalls ist zu erwarten,
dass innerhalb kurzer Zeit die Kosten für Instandhaltung und
Sanierung überproportional steigen werden. |
2. |
Bei
Aufhebung der Küsterstelle und/oder Wegfall der Küsterwohnung
(meist ja in unmittelbarer Nähe der Kirche bzw. des Gemeindehauses/-zentrums)
entfällt die bislang realisierte ständige Beaufsichtigung/Bewachung
des gemeindlichen Grund- und Immobilienbesitzes. |