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Satzungsauszug
§ 3
Mitgliedschaft
I.
Mitglieder können werden:
1.
alle im Dienst stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Küsterdienst
innerhalb der Ev. Kirche im Rheinland;
2. Hausmeisterinnen und Hausmeister an Kirchen und Gemeindehäusern.
Die Aufnahme wird schriftlich beantragt und dem Vorstand zugeleitet.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Die Bestätigung erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Aushändigung
der Satzung.
II.
Alle Mitglieder, die das gesetzliche Rentenalter vollendet haben, können
die Mitgliedschaft behalten. Sie besitzen das passive Wahlrecht.
III. Auf Antrag können ebenso alle Personen Mitglied werden, die
die Arbeitsgemeinschaft stützen und fördern wollen. Auch sie
besitzen das passive Wahlrecht.
IV. Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch schriftliche Austrittserklärung (nur möglich zum
Ende des Kalenderjahres).
2. durch den Tod des Mitgliedes.
3. durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn grobe Verstöße gegen die
Satzung vorliegen oder ein Beitragsrückstand von mehr als einem
Jahr vorliegt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes. Die Gründe sind der oder dem Betroffenen mitzuteilen.
Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen. Über den Einspruch
entscheidet der Gesamtvorstand.
§
16
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 27.05.2013 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Satzung vom 27.05.2009 außer Kraft gesetzt.
Für den Vorstand
Geschäftsführer Robert Blech
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