Rechtsdienstleistungsgesetz

Das geltende, aus dem Jahr 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz, wurde zum 1. Juli 2008 aufgehoben und durch das grundlegend neu gestaltete Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst.
Das RDG stellt den vkm-rwl und die angeschlossenen Berufsverbände vor eine neue Herausforderung, da erstmals Kriterien für die Beratung von Mitgliedern von Gewerkschaften und Verbänden aufgestellt werden.
§ 2 Abs. 1 des RDG definiert den Begriff der Rechtsdienstleistung:
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung des Rechtsuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Nach dieser Definition ist jede Beratung von Mitgliedern, die über eine bloße Auskunft hinausgeht, eine Rechtsdienstleistung. Nach der Bundestagsdrucksache zum RDG kommt es dabei nicht (nur) auf das Empfinden der Auskunft gebenden an, sondern auch auf das subjektive Empfinden des Fragenden!
§ 7 des RDG regelt, inwieweit das RDG für "Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften" gilt:
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2. Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.
(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Wer also Rechtsdienstleistungen für seine (zahlenden) Mitglieder anbieten will, muss gewisse Voraussetzungen erfüllen.
1. Die Rechtsdienstleistung muss von einer Person erbracht werden, die die Befähigung zum Richteramt hat, oder durch eine Person, die unter der Anleitung einer solchen Person tätig ist.
2. Wer Rechtsdienstleistungen erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen.

Wie für Personen, die nach § 6 Abs. 2 RDG unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises erbringen, trifft auch Vereinigungen, die ihren Mitgliedern Rechtsrat anbieten, die Pflicht, gewisse Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Deshalb ist vorgesehen, dass auch die Vereinsrechtsberatung unter juristischer Anleitung zu erfolgen hat, für die dieselben Grundsätze gelten wie für die unentgeltliche Rechtsberatung.
Darüber hinaus sind Vereinigungen, deren Rechtsdienstleistungsangebot regelmäßig einen höheren Grad der Professionalisierung aufweist als die unentgeltliche Rechtsberatung durch altruistische Einrichtungen, verpflichtet, eine personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung vorzuhalten, die zur sachgerechten Erfüllung ihres Rechtsdienstleistungsangebots erforderlich ist. Für Vereinigungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, besteht wie im Bereich der unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen eine Untersagungsmöglichkeit.

Das RDG sieht vor, dass Rechtsberatung, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises angeboten wird, durch eine juristisch qualifizierte Person oder jedenfalls unter Anleitung einer solchen Person erbracht werden muss. Dabei sind an die Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Person keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht erforderlich ist eine engmaschige Kontrolle oder Aufsicht; vielmehr soll es grundsätzlich ausreichen, dass nichtjuristische, meistens ja ehrenamtlich tätige Mitarbeiter durch eine juristisch qualifizierte Person eingewiesen und mit den für die tägliche Beratung erforderlichen Rechtsfragen vertraut gemacht wurden. Reichen diese Grundkenntnisse im Einzelfall nicht aus, so muss darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, auch bezogen auf den Einzelfall auf die besonderen Kenntnisse der juristisch qualifizierten Person zurückgreifen zu können. Dafür ist es nicht erforderlich, dass eine solche Person in der beratenden Einrichtung ständig zur Verfügung steht. Ausreichend ist es vielmehr, wenn die Möglichkeit der Rückfrage etwa bei einem in der Dachorganisation tätigen Juristen oder bei einem Rechtsanwalt ermöglicht wird, der mit der beratenden Einrichtung zusammenarbeitet.

Die Freigabe der Mitgliederrechtsberatung ist nach Ansicht der Bundesregierung nur dann gerechtfertigt, wenn die Vereinigung von ihrer Ausstattung her in der Lage ist, den Mitgliedern qualifizierte Rechtsdienstleistungen anzubieten. Der Umstand, dass Rechtsdienstleistungen im Bereich der Vereinsrechtsberatung grundsätzlich nicht unentgeltlich, sondern mitgliederfinanziert und häufig auf professioneller Grundlage erbracht werden, rechtfertigt es, an eine Vereinigung, die ihren Mitgliedern Rechtsrat anbietet, zusätzlich zu dem Mindesterfordernis der Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Person weitere Anforderungen hinsichtlich der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung zu stellen.
Wer - wie etwa die Gewerkschaften oder Verbände - seinen Mitgliedern umfassende Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts anbietet, benötigt eine professionelle Organisationsstruktur. Hierzu gehört neben der Anzahl und Qualifikation der vor Ort beratenden Mitarbeiter und dem Vorhandensein einer ausreichenden, der Tätigkeit angemessenen Büroausstattung auch eine finanzielle Ausstattung, die - zumal eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht erforderlich ist - auch ausreicht, um einzelne Haftungsfälle abzudecken.
Die Anforderungen an die Ausstattung werden regelmäßig bei den großen Mitgliederorganisationen, bei denen eine ausreichende Ausstattung selbstverständlich ist, problematisch sein und Anlass für eine Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis nach § 9 bieten.

Unser Hauptproblem sieht der Vorstand aber nicht in dem neuen Gesetz als solchem, sondern in den folgenden zwei Punkten
1. "Abmahnvereine"
Diese könnten den vkm-rwl und die angeschlossenen Berufsverbände mit Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen das RDG überschütten, gegen die sich nicht so einfach verteidigt werden kann.
2. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Die Vermögensschadenshaftlichtversicherung springt ein, wenn durch eine falsche Auskunft einem Mitglied ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die vom vkm-rwl abgeschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung könnte die Zahlung verweigern, wenn die Vorgaben des RDG nicht erfüllt sind. Versicherungen nehmen bekanntlich gerne Geld, geben aber ungern etwas zurück.

Durch eine entsprechende Absprache mit einem Anwalt, kann der vkm-rwl die Problematik des RDG umgehen. Zu diesem Zweck wurde bereits eine Anleiterschulungen für die Mitglieder durchgeführt, die anderen Mitgliedern Rechtsauskünfte erteilen. Zusätzlich werden diese Personen regelmäßig mit Informationen über aktuelle Rechtsprechungen und Gesetzesänderungen versorgt werden. Den Berufsverbände wurde angeboten, sich dem System anschließen.

Die Geschäftsstelle hat inzwischen eine Kartei der Personen anlegen, die an den Anleiterschulungen teilgenommen haben und berechtigt sind, Rechtsauskünfte zu erteilen. Der Vorstand weist in diesem Zusammenhang auf eins deutlich hin, Personen, die nicht an den Schulungen teilgenommen haben und in Zukunft nicht teilnehmen, haben keine Rücksicherung durch den vkm-rwl! Wir sehen uns durch die gesetzliche Entwicklung zu diesem Vorgehen gezwungen.
Für die Arbeitsgemeinschaft bedeutet das, nur der Vorsitzende Karl-Heinz Bergstein, die Geschäftsführerin Dorothea Lüdtke sowie Thomas Herse und Christopher Radig dürfen Rechtsauskunft geben. Diese sind beim VKM-rwl gemeldet, weil sie an der Schulung teilgenommen haben.


Geschäftsführerin Dorothea Lüdtke