Das geltende, aus
dem Jahr 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz, wurde zum 1. Juli 2008
aufgehoben und durch das grundlegend neu gestaltete Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDG) abgelöst.
Das RDG stellt den vkm-rwl und die angeschlossenen Berufsverbände
vor eine neue Herausforderung, da erstmals Kriterien für die Beratung
von Mitgliedern von Gewerkschaften und Verbänden aufgestellt werden.
§ 2 Abs. 1 des RDG definiert den Begriff der Rechtsdienstleistung:
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden
Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren
Erwartung des Rechtsuchenden eine besondere rechtliche Prüfung
des Einzelfalls erfordert.
Nach dieser Definition ist jede Beratung von Mitgliedern, die über
eine bloße Auskunft hinausgeht, eine Rechtsdienstleistung. Nach
der Bundestagsdrucksache zum RDG kommt es dabei nicht (nur) auf das
Empfinden der Auskunft gebenden an, sondern auch auf das subjektive
Empfinden des Fragenden!
§ 7 des RDG regelt, inwieweit das RDG für "Berufs- und
Interessenvereinigungen, Genossenschaften" gilt:
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen
gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2. Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände
und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen
und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihres
satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder
oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen
oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung
ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter
Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im
alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen
oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.
(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über
die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche
personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und
sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der
die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist,
durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung
einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Wer also Rechtsdienstleistungen
für seine (zahlenden) Mitglieder anbieten will, muss gewisse Voraussetzungen
erfüllen.
1. Die Rechtsdienstleistung muss von einer Person erbracht werden, die
die Befähigung zum Richteramt hat, oder durch eine Person, die
unter der Anleitung einer solchen Person tätig ist.
2. Wer Rechtsdienstleistungen erbringt, muss über die zur sachgerechten
Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche
und finanzielle Ausstattung verfügen.
Wie für Personen,
die nach § 6 Abs. 2 RDG unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb
des Familien- und Bekanntenkreises erbringen, trifft auch Vereinigungen,
die ihren Mitgliedern Rechtsrat anbieten, die Pflicht, gewisse Qualitätsanforderungen
zu erfüllen. Deshalb ist vorgesehen, dass auch die Vereinsrechtsberatung
unter juristischer Anleitung zu erfolgen hat, für die dieselben
Grundsätze gelten wie für die unentgeltliche Rechtsberatung.
Darüber hinaus sind Vereinigungen, deren Rechtsdienstleistungsangebot
regelmäßig einen höheren Grad der Professionalisierung
aufweist als die unentgeltliche Rechtsberatung durch altruistische Einrichtungen,
verpflichtet, eine personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung
vorzuhalten, die zur sachgerechten Erfüllung ihres Rechtsdienstleistungsangebots
erforderlich ist. Für Vereinigungen, die diese Anforderungen nicht
erfüllen, besteht wie im Bereich der unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen
eine Untersagungsmöglichkeit.
Das RDG sieht vor,
dass Rechtsberatung, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises
angeboten wird, durch eine juristisch qualifizierte Person oder jedenfalls
unter Anleitung einer solchen Person erbracht werden muss. Dabei sind
an die Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Person keine allzu
hohen Anforderungen zu stellen. Nicht erforderlich ist eine engmaschige
Kontrolle oder Aufsicht; vielmehr soll es grundsätzlich ausreichen,
dass nichtjuristische, meistens ja ehrenamtlich tätige Mitarbeiter
durch eine juristisch qualifizierte Person eingewiesen und mit den für
die tägliche Beratung erforderlichen Rechtsfragen vertraut gemacht
wurden. Reichen diese Grundkenntnisse im Einzelfall nicht aus, so muss
darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, auch bezogen auf
den Einzelfall auf die besonderen Kenntnisse der juristisch qualifizierten
Person zurückgreifen zu können. Dafür ist es nicht erforderlich,
dass eine solche Person in der beratenden Einrichtung ständig zur
Verfügung steht. Ausreichend ist es vielmehr, wenn die Möglichkeit
der Rückfrage etwa bei einem in der Dachorganisation tätigen
Juristen oder bei einem Rechtsanwalt ermöglicht wird, der mit der
beratenden Einrichtung zusammenarbeitet.
Die Freigabe der
Mitgliederrechtsberatung ist nach Ansicht der Bundesregierung nur dann
gerechtfertigt, wenn die Vereinigung von ihrer Ausstattung her in der
Lage ist, den Mitgliedern qualifizierte Rechtsdienstleistungen anzubieten.
Der Umstand, dass Rechtsdienstleistungen im Bereich der Vereinsrechtsberatung
grundsätzlich nicht unentgeltlich, sondern mitgliederfinanziert
und häufig auf professioneller Grundlage erbracht werden, rechtfertigt
es, an eine Vereinigung, die ihren Mitgliedern Rechtsrat anbietet, zusätzlich
zu dem Mindesterfordernis der Anleitung durch eine juristisch qualifizierte
Person weitere Anforderungen hinsichtlich der personellen, sachlichen
und finanziellen Ausstattung zu stellen.
Wer - wie etwa die Gewerkschaften oder Verbände - seinen Mitgliedern
umfassende Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts
anbietet, benötigt eine professionelle Organisationsstruktur. Hierzu
gehört neben der Anzahl und Qualifikation der vor Ort beratenden
Mitarbeiter und dem Vorhandensein einer ausreichenden, der Tätigkeit
angemessenen Büroausstattung auch eine finanzielle Ausstattung,
die - zumal eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht erforderlich
ist - auch ausreicht, um einzelne Haftungsfälle abzudecken.
Die Anforderungen an die Ausstattung werden regelmäßig bei
den großen Mitgliederorganisationen, bei denen eine ausreichende
Ausstattung selbstverständlich ist, problematisch sein und Anlass
für eine Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis nach §
9 bieten.
Unser Hauptproblem
sieht der Vorstand aber nicht in dem neuen Gesetz als solchem, sondern
in den folgenden zwei Punkten
1. "Abmahnvereine"
Diese könnten den vkm-rwl und die angeschlossenen Berufsverbände
mit Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen das RDG überschütten,
gegen die sich nicht so einfach verteidigt werden kann.
2. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Die Vermögensschadenshaftlichtversicherung springt ein, wenn durch
eine falsche Auskunft einem Mitglied ein finanzieller Schaden entstanden
ist. Die vom vkm-rwl abgeschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
könnte die Zahlung verweigern, wenn die Vorgaben des RDG nicht
erfüllt sind. Versicherungen nehmen bekanntlich gerne Geld, geben
aber ungern etwas zurück.
Durch eine entsprechende
Absprache mit einem Anwalt, kann der vkm-rwl die Problematik des RDG
umgehen. Zu diesem Zweck wurde bereits eine Anleiterschulungen für
die Mitglieder durchgeführt, die anderen Mitgliedern Rechtsauskünfte
erteilen. Zusätzlich werden diese Personen regelmäßig
mit Informationen über aktuelle Rechtsprechungen und Gesetzesänderungen
versorgt werden. Den Berufsverbände wurde angeboten, sich dem System
anschließen.
Die Geschäftsstelle
hat inzwischen eine Kartei der Personen anlegen, die an den Anleiterschulungen
teilgenommen haben und berechtigt sind, Rechtsauskünfte zu erteilen.
Der Vorstand weist in diesem Zusammenhang auf eins deutlich hin, Personen,
die nicht an den Schulungen teilgenommen haben und in Zukunft nicht
teilnehmen, haben keine Rücksicherung durch den vkm-rwl! Wir sehen
uns durch die gesetzliche Entwicklung zu diesem Vorgehen gezwungen.
Für die Arbeitsgemeinschaft bedeutet das, nur der Vorsitzende Karl-Heinz
Bergstein, die Geschäftsführerin Dorothea Lüdtke sowie
Thomas Herse und Christopher Radig dürfen Rechtsauskunft geben.
Diese sind beim VKM-rwl gemeldet, weil sie an der Schulung teilgenommen
haben.
Geschäftsführerin Dorothea Lüdtke
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