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Kommentar zur Küsterordnung von Klaus Riedel
Küsterordnung
(KüsterO)
§ 7
Sonn- und Feiertagsdienst
(1) Als Ausgleich
für den Sonntagsdienst ist dem Küster ein in der Dienstanweisung
festzulegender Werktag als arbeitsfreier Tag zu gewähren.
Nach dieser Regelung steht der Küsterin als Ausgleich für
den Sonntagsdienst ein in der Dienstanweisung festzulegender Werktag
als dienstfreier Tag zu.
Unabhängig von der Zeit, die am Sonntag gearbeitet werden musste,
ist hier entgegen § 6 Absatz 4 Satz 3 BAT-KF ein ganzer Ruhetag
zur Verfügung zu stellen.
Dies wird nicht im Arbeitsvertrag geregelt, da für die Änderung
dieses Tages eine Kündigung des Arbeitsvertrages notwendig wäre.
Die Dienstanweisung kann von der Kirchengemeinde einseitig geändert
werden, nachdem die Küsterin dazu gehört wurde (§ 12
KüsterO) und die Mitarbeitervertretung nach § 40 Buchstabe
d MVG zugestimmt hat.
Da es Fälle gibt, wo dieser freie Tag auf einen kirchlichen Feiertag
(z.B. Ostermontag oder Donnerstags auf den Himmelfahrtstag) fällt,
an dem dann gearbeitet werden muss ,bleibt dieser arbeitsfreie Tag erhalten
und muss in der nächsten Zeit erfüllt werden (nach §
11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz für Mitarbeitende, die nicht im liturgischen
Dienst tätig sind, innerhalb von zwei Wochen).
Bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit wird dieser arbeitsfreie
Tag für den Sonntagsdienst mit 0,0 Stunden bewertet, da die wöchentliche
Arbeitszeit an den anderen sechs Tagen der Woche geleistet wird.
(2) Als Ausgleich
für den Dienst an einem gesetzlichen Feiertag, der nicht auf einen
Sonntag fällt, sowie für den Dienst an dem Tage vor dem ersten
Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr ist dem Küster jeweils ein Werktag
als arbeitsfreier Tag zu gewähren.
Der Absatz 2 gilt nur für Feiertage, an denen die Küsterin
tatsächlich zur Arbeit herangezogen wurde, an Heiligabend und Sylvester-diese
beschreibt der zweite Halbsatz- wird dies in der Regel wohl der Fall
sein und die nicht auf einen Sonntag fallen. Damit wird eine Gleichstellung
mit Personen erreicht, die sonntags frei haben und bei einem Feiertag
am Sonntag keine zusätzlichen Ansprüche erwerben. In diesen
Fällen wird nicht vorher festgelegt, wann der Ausgleichstag genommen
werden kann, er ist aber zeitnah nach einem solchen Feiertag zu gewähren.
§ 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz sieht für Mitarbeitende, die
nicht im liturgischen Dienst tätig sind, eine Frist innerhalb von
8 Wochen vor. Nach dem folgenden Absatz 5 muss dieser Ausgleich rechtzeitig
beantragt werden.
Unabhängig von der Zeit, die am diesem Feiertag gearbeitet werden
musste, ist hier entgegen § 6 Absatz 4 Satz 4 BAT-KF auch ein ganzer
Ruhetag zur Verfügung zu stellen.
Bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit wird dieser arbeitsfreie
Tag für den Ausgleich eines Feiertages mit der durchschnittlichen
täglichen Arbeitszeit bewertet § 6 Absatz 1 Satz 2 BAT-KF).Bei
einer 39 Stunden Woche, die ab 1.1.2010 gültig wird, sind dies
dann 6,5 Stunden, sofern die Feiertage nicht vorher bei der zu leistenden
Stundenzahl für die jeweilige Woche abgezogen wurden. Die Zeit,
die am Feiertag geleistet wurde fließt natürlich in ein Stundenkonto
mit der tatsächlichen Arbeitszeit ein.
(3) Anstelle
der Zeitzuschläge nach § 35 Abs.1 Satz 2 Buchstabe b bis d
und f BAT-KF erhält der Küster eine besondere Arbeitsbefreiung
von vier Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Vergütung
und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Beginnt oder endet
das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so beträgt
die Arbeitsbefreiung für jedes volle Vierteljahr, in dem das Arbeitsverhältnis
besteht, einen Arbeitstag. Die Arbeitsbefreiung ist möglichst zusammenhängend
während einer Zeit zu gewähren, in der die Verhältnisse
es gestatten. § 47 Abs.5 und 7 sowie § 48 Abs.4 Unterabsatz
1 BAT-KF finden entsprechende Anwendung.
Im neuen BAT-KF sin die Zeitzuschläge in § 8 geregelt; diese
werden aber bis auf den Zuschlag für Nachtarbeit (§ 8 Abs.
1 Buchstabe b BAT-KF) für Küsterinnen nicht gezahlt, sondern
pauschal mit zusätzlichen Tagen abgegolten. In den meisten Fällen
werden diese 4 freien Tage dem Urlaub zugeschlagen und in diesem Zusammenhang
gewährt. Dabei wird ja regelmäßig darauf geachtet, dass
der Urlaub in Zeiten genommen wird, die nicht mit Gemeindeveranstalten
kollidieren.
Der letzte Satz beschreibt im neuen BAT-KF, dass der Urlaub bis zum
Ende des Urlaubsjahres, das ist der 31. Dezember, zu nehmen ist und
nur ausnahmsweise übertragen werden darf, wenn er in den ersten
drei Monaten des nächsten Jahres angetreten wird. Neu ist, dass
für alle weiteren Regelungen zum Erholungsurlaub auf das Bundesurlaubsgesetz
verwiesen wird.
(4) In jedem
Vierteljahr ist ein Wochenende (Sonnabend und Sonntag) dienstfrei zu
halten, auch wenn in das Vierteljahr Erholungsurlaub fällt. Dieses
Wochenende wird als ein dienstfreier Werktag gerechnet.
Dieses freie Wochenende wird nicht zusätzlich gewährt, sondern
nur im Rahmen der normalen wöchentlichen Arbeitszeit. Die vertraglich
vereinbarte Stundenzahl für die betreffende Woche muss an den anderen
Tagen erfüllt werden. Daher zählt dieses Wochenende als der
dienstfreie Tag, der ansonsten z.B. am Montag gewährt wird. Der
in der Dienstanweisung festgelegte freie Tag entfällt also in der
Woche. Bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit wird also
dies Wochenende mit 0,0 Stunden bewertet
Die Wochenenden können nicht angespart werden; wird in einem Vierteljahr
kein freies Wochenende beantragt, dann verfällt es. Offen dabei
ist, wann die Zählung für ein Vierteljahr beginnt, denn es
ist nicht das Kalendervierteljahr (Quartal) benannt.
(5) Die Freistellung
vom Dienst nach Absatz 2 bis 4 ist rechtzeitig vorher zu beantragen.
Selbstverständlich ist bei diesen Freistellungen, dass sie frühzeitig
beantragt und mit der Kirchengemeinde abgesprochen werden. Im Absatz
3 ist beschrieben, dass Zeiten in Frage kommen, "in der die Verhältnisse
es gestatten". Gemeint sind hier sicher die dienstlichen Verhältnisse.
Leopoldshöhe
den 1. September 2008 Klaus Riedel
Abkürzungen:
BAT-KF Bundes-Angestelltentarifvertrag
in kirchlicher Fassung
KüsterO Ordnung für den Dienst der Küster in Rheinland,
Westfalen und Lippe
MVG Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen
Kirche in Deutschland
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